Arbeitskündigung

Ratgeber

Nach der eigenen Kündigung: Arbeitsagentur, Sperrzeit, Zeugnis, Urlaub

Veröffentlicht am 15.10.2026 · Gesetzestexte gelesen am 15.10.2026 · Arbeitskündigung

Wer eine neue Stelle sicher hat, muss nach der Kündigung wenig tun. Wer noch keine hat, sollte vor dem Abschicken zwei Regeln des Arbeitslosenrechts kennen.

Arbeitsuchend melden

Wer weiß, dass sein Arbeitsverhältnis endet, muss sich spätestens drei Monate vor dem Ende bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Liegen zwischen Kenntnis und Ende weniger als drei Monate, innerhalb von drei Tagen (§ 38 Abs. 1 SGB III). Bei einer Kündigung mit vier Wochen Frist sind das also drei Tage nach dem Abschicken. Die Meldung geht online, telefonisch oder persönlich. Wer sie versäumt und danach Arbeitslosengeld beantragt, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche (§ 159 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 6 SGB III). Ob die Meldung auch nötig ist, wenn die neue Stelle direkt anschließt, beantwortet die Agentur für Arbeit.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Wer sein Beschäftigungsverhältnis selbst löst und dadurch arbeitslos wird, bekommt ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Sie dauert in der Regel zwölf Wochen, in dieser Zeit ruht das Arbeitslosengeld. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Wer ohne neue Stelle kündigen will, sollte das vorher klären.

Arbeitszeugnis

Bei Ende des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Ein qualifiziertes Zeugnis, das auch Leistung und Verhalten bewertet, erhalten Sie, wenn Sie es verlangen (§ 109 GewO). Der Generator schreibt diese Bitte auf Wunsch in den Brief.

Resturlaub und Überstunden

Offener Urlaub soll bis zum Ende genommen werden. Kann er wegen der Beendigung nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten, also auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Für Überstunden kommt es auf Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung an. Der Brief kann beides ansprechen, ersetzt aber keine Vereinbarung.

Kündigung zurücknehmen

Eine Kündigung wird mit dem Zugang wirksam. Ein Widerruf zählt nur, wenn er vorher oder gleichzeitig ankommt (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Danach können Sie die Kündigung nicht mehr allein zurücknehmen. Möglich ist nur eine Einigung mit dem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Rechnen Sie deshalb Datum und Folgen vor dem Abschicken durch, nicht danach.

Bis zum letzten Tag

Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gelten Arbeitsvertrag und Arbeitszeit unverändert, und das Gehalt wird weiter gezahlt. Eine Freistellung gibt es nur, wenn der Arbeitgeber sie erklärt oder Sie sie vereinbaren. Wer Firmenlaptop, Schlüssel oder Ausweis hat, gibt sie am letzten Tag zurück und lässt sich die Rückgabe am besten quittieren.

Arbeitspapiere

Zum Ende erhalten Sie die letzte Lohnabrechnung, die Meldung zur Sozialversicherung und die Lohnsteuerbescheinigung, für das Arbeitslosengeld außerdem eine Arbeitsbescheinigung. Die Bitte darum kann ebenfalls in den Brief.

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